Charta
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Gemäss Statuten ist AQUA NOSTRA SCHWEIZ ein dem Privatrecht unterstellter Verein, der politisch und religiös unabhängig ist.
Seine Hauptaufgabe besteht darin, eine Verbindung zwischen der Vertretung legitimer wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Interessen einerseits und der notwendigen Wahrung einer harmonischen Lebensgrundlage anderseits zu schaffen.
Die Erfüllung dieses Zweckes bedingt einen ausgewogenen Interessenausgleich. Bei der Würdigung hat der Mensch im Mittelpunkt zu stehen.
AQUA NOSTRA SCHWEIZ sieht sich als Vertreter aller Naturvertrauten, die eine nachhaltige Entwicklung im Dienste des Menschen anstreben.
AQUA NOSTRA SCHWEIZ hat zum Ziel, eine Bewegung im Dienste der Schweizer Bevölkerung zu werden, die als legitimierter Gesprächspartner mit den Behörden anerkannt ist. Zudem setzt sie sich dafür ein, dass die Belange der Umwelt Aufgabe eines jeden Einzelnen werden. Dieses Feld soll nicht dogmatischen Gruppen vorbehalten bleiben, die keine demokratisch legitimierte Meinung vertreten.
Seit jeher hat die Natur dem Menschen als Lebensraum, als Wohnraum, als Produktionsfaktor, als Erholungs- und Freizeitraum gedient. Die Natur ist Gegenstand einer unaufhaltsamen und immerwährenden Entwicklung. Diese Entwicklung zur Erstarrung zu bringen, in dem man den Menschen ausschliesst, heisst sich der doktrinären Vision einer Weltanschauung zu unterwerfen. Das Wohlbefinden des Menschen ist die Richtschnur für das Handeln von AQUA NOSTRA SCHWEIZ. Die Besonderheiten der Regionen mit ihren natürlichen Reichtümern, die laut Mitgliedermeinung für zukünftige Generationen unbedingt erhalten werden müssen, sind dabei zu respektieren.
Statuten
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“AQUA NOSTRA SCHWEIZ”
Schweizerischer Dachverband der
regionalen “AQUA NOSTRA” Sektionen
I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Bezeichnung
Art. 1 ”AQUA NOSTRA SCHWEIZ” ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Verein handelt im Sinne der Charta von „AQUA NOSTRA SCHWEIZ“. Diese Charta bildet einen integrierenden Bestandteil der Statuten.
Zweck Art. 2 Der Verband hat folgenden Zweck:
a) Die gemeinsamen Aktionsweisen festzulegen, um in der gesamten Schweiz den Lebensraum zu erhalten und das gemeinsame Vorgehen zur Förderung und zum Schutz eines ausgewogenen Natur- und Tierschutzes festzulegen, der auch die legitimen Interessen des Menschen berücksichtigt.
b) Den Anschluss der regionalen “AQUA NOSTRA” Sektionen zu fördern.
c) Die Tätigkeiten der regionalen Sektionen zu koordinieren und zu unterstützen.
d) Verbindungen mit natürlichen und juristischen Personen zu suchen, die ähnliche Ziele verfolgen und gewillt sind, die Tätigkeiten von “AQUA NOSTRA SCHWEIZ” oder seiner Mitglieder zu unterstützen und zu fördern.
e) Sämtliche Massnahmen zu ergreifen, die nützlich und angebracht erscheinen, um die obgenannten Ziele zu erreichen.
Sitz
Art. 3 Der Vorstand bestimmt den Sitz des Verbandes, der sich zur Zeit der Gründung an der Kapellenstrasse 14 in Bern befindet.
Neutralität
Art. 4 ”AQUA NOSTRA SCHWEIZ” ist konfessionell neutral und politisch unabhängig. Es wird kein wirtschaftlicher Zweck verfolgt.
II MITGLIEDSCHAFT
a) Aktivmitglieder
Art. 5 Mitglieder von „AQUA NOSTRA SCHWEIZ“ sind die regionalen Sektionen der Schweiz oder als gleichwertig anerkannte Vereinigungen.
Die natürlichen Personen, in deren Wohngebiet noch keine regionale „AQUA NOSTRA“ Sektion besteht, sind bis zur entsprechenden Bildung einer eigenen Sektion Mitglied der Sektion „überregional“. Diese Sektion wird durch das Sekretariat der „AQUA NOSTRA SCHWEIZ“ geführt.
Zudem können alle Vereinigungen von Wirtschaftsgruppen, Vereine und Verbände sowie andere juristische Personen Kollektivmitglieder von „AQUA NOSTRA SCHWEIZ“ werden.
Für den Beitritt ist ein Gesuch zu stellen, mit welchem die Statuten anerkannt und die Einhaltung der finanziellen Verpflichtungen erklärt wird.
Die Gönnermitgliedschaft kann durch den Vorstand natürlichen oder juristischen Personen verliehen werden, die eine namhafte Spende oder einen anderen Beitrag geleistet haben.
Art. 6 Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme neuer Aktivmitglieder. Die Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.
Der Verlust der Aktiv-Mitgliedschaft erfolgt durch Einreichung eines schriftlich begründeten Kündigungsschreibens unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres oder durch Beschluss des Vorstandes, mit Rekursrecht an die Delegiertenversammlung.
b) Ehrenmitglieder
Art. 7 Die Ehrenmitgliedschaft kann durch die Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliedersektionen natürlichen oder juristischen Person verliehen werden, welche sich deren würdig erweisen und die der „AQUA NOSTRA SCHWEIZ“ einen grossen Dienst erwiesen haben.
III DELEGIERTENVERSAMMLUNG
Zusammensetzung
Art. 8 Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der „AQUA NOSTRA SCHWEIZ“ zusammen. Sie ist das oberste Organ der „AQUA NOSTRA SCHWEIZ“.
Jede regionale Sektion hat für je 100 Mitglieder oder einen Bruchteil davon Anrecht auf einen Delegierten. Unabhängig von ihrer Grösse hat jedoch jede regionale Sektion in jedem Fall mindestens 5 Delegierte.
Alle Mitglieder in der Form von Vereinigungen von Wirtschaftsgruppen, Vereinen und Verbänden sowie anderen juristischen Personen haben Anrecht auf einen Delegierten und eine Stimme, sofern sie mehr als 50 Mitglieder aufweisen und von nationaler Bedeutung sind.
Einladung
Art. 9 Die ordentliche Delegiertenversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal pro Jahr einberufen.
Der Vorstand, 3 regionale Sektionen oder ein Fünftel der Delegierten können zu jeder Zeit die Einberufung einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung verlangen.
Die Einladung mit Angabe der Traktandenliste ist mindestens zwanzig Tage vor dem Versammlungsdatum allen Mitgliedern zuzustellen.
Befugnisse
Art. 10 Die Delegiertenversammlung hat unter anderem folgende Kompetenzen:
a) Den Vorstandes und die Rechnungsrevisoren zu wählen.
b) Über den Bericht des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren zu beraten.
c) Die Rechnung zu genehmigen und Vorstand, Kassier und Rechnungsrevisoren Entlastung zu erteilen.
d) Das Budget und den Jahresbeitrag für das kommende Jahr festzulegen.
e) Über alle auf der Tagesordnung aufgeführten Punkte abzustimmen.
f) Die Statuten zu ändern.
g) Über den Rekurs von ausgeschlossenen Mitgliedern zu befinden.
h) Den Verband aufzulösen.
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das Mehr der anwesenden stimmberechtigten Delegierten und Aktivmitglieder. Jeder Delegierte und jedes Aktivmitglied hat Anrecht auf eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen können auf Antrag und nach Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten geheim durchgeführt werden.
IV DER VORSTAND
Zusammensetzung
Art. 11 Der Verband wird von einem Vorstand geleitet, bestehend aus mindestens fünf Personen. Jede regionale Sektion hat Anrecht auf einen Sitz im Vorstand.
Organisation
Art. 12 Der Präsident und der oder die Vize-Präsidenten werden durch die Delegiertenversammlung gewählt.
Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre und Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand kann aus seinem Kreis einen Ausschuss bestimmen, dessen Aufgabe die Erledigung der anfallenden Tagesgeschäfte ist.
Einberufung
Art. 13 Der Vorstand wird sooft wie nötig, jedoch nicht weniger als zwei Mal pro Jahr, einberufen und tagt unter dem Vorsitz des Präsidenten, im Verhinderungsfall des Vize-Präsidenten.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der stimmenden Mitglieder. Der Präsident hat den Stichentscheid.
Er kann Zirkularbeschlüsse fassen, wenn sämtliche Mitglieder zustimmen.
Aufgaben
Art. 14 Der Vorstand fällt alle Entscheidungen und trifft die notwendigen Massnahmen, die zur Zweckerreichung des Verbandes notwendig erscheinen, sofern Gesetz oder Statuten nicht ausdrücklich die Delegiertenversammlung als zuständig erklären.
Unterschrift Vertretung
Art. 15 Der Verband wird durch seinen Präsidenten, oder in dessen
Vertretung Abwesenheit durch seinen Vizepräsidenten, den Kassier oder den Sekretär vertreten, die untereinander kollektiv zu zweit zeichnen.
V RECHNUNGSREVISOREN
Zusammensetzung
Art. 16 Es werden zwei Rechnungsrevisoren gewählt, deren Mandat über zwei Jahre läuft und die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Sie können von zwei Stellvertretern unterstützt werden.
Wiederwahl ist möglich.
Aufgaben
Art. 17 In einer Zeitspanne von drei Monaten nach Abschluss des Buchungsjahres, jedoch nicht später als bis zur Generalversammlung, nehmen die Rechnungsrevisoren die Überprüfung vor und erstellen ihren Bericht zu Handen der Delegiertenversammlung.
Jederzeit und ohne Vorankündigung können sie Zwischenkontrollen vornehmen.
VI FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Rechnungsjahr
Art. 18 Das Buchungsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.
Beiträge
Art. 19 Der Verband kann jährliche, ordentliche und ausserordentliche Beiträge erheben, deren Höhe von der Delegiertenversammlung jährlich festgesetzt wird. Für die regionalen Sektionen ist für die Ablieferung des Mitgliederbeitrages der Mitgliederbestand per 31.12. des Vorjahres massgebend.
Ausscheidende Mitglieder haften für den Beitrag des laufenden Kalenderjahres, verlieren jedoch jeden Anspruch auf das Verbandsvermögen.
Finanzielle Haftung
Art. 20 Alleine die Guthaben des Verbandes garantieren seine finanziellen Verbindlichkeiten. Die persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder ist somit ausgeschlossen.
VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Auflösung des Verbandes
Art. 21 Eine speziell zu diesem Zweck eingeladene Delegiertenversammlung entscheidet mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder über die Auflösung des Verbandes.
Im Falle einer Auflösung entscheidet die Delegiertenversammlung über die Verwendung eines allfällig verbleibenden Vermögens.
Die vorliegenden Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 30. Januar 2003 in Bern in Kraft gesetzt.
Der Präsident Der Sekretär
Serge Beck Martin Kuonen